Rz. 38

Muster 10.1: Klage Teilkaskoversicherung

 

Muster 10.1: Klage Teilkaskoversicherung

An das

Landgericht _________________________

Klage

des Herrn _________________________, _________________________,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________, _________________________,

gegen

die _________________________ Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorsitzenden _________________________, _________________________,

– Beklagte –

wegen: Versicherungsleistung (Schd.-Nr._________________________).

Streitwert: 20.000,00 EUR

Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10.5.2015 zu zahlen.
2. Im schriftlichen Vorverfahren ergeht Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.171,67 EUR freizustellen.

Gründe:

Gegenstand der Klage ist ein Leistungsanspruch des Klägers aus einer bei der Beklagten bestehenden Teilkaskoversicherung.

1. Das Landgericht _________________________ ist gemäß § 215 VVG zuständig.

2. Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Pkw Golf mit dem amtl. Kennz. _________________________. Für dieses Fahrzeug besteht bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung unter der VS-Nr. _________________________ mit einer Selbstbeteiligung von 2.000,00 EUR.

3. Am _________________________ fuhr der Kläger mit dem vorgenannten Pkw zu einem Freund nach _________________________ und kehrte abends gegen 20.00 Uhr nach Hause zurück. Er stellte seinen Pkw vor seinem Haus ab. Bei dem vorgenannten Geschäftsfreund handelt es sich um den nachbenannten Zeugen _________________________, der den Kläger noch beim Herausfahren aus einer Parklücke gegen 19.00 Uhr ausgewiesen hat.

Beweis: Zeugnis _________________________

Die Ehefrau des Klägers kann bestätigen, dass dieser gegen 20.00 Uhr zu Hause angekommen ist.

Beweis: Zeugnis _________________________, zu laden über den Kläger.

4. Als der Kläger am nächsten Morgen gegen 7.00 Uhr zu seiner Arbeitsstelle abfahren wollte, stellte er fest, dass sein Fahrzeug nicht mehr in der Parklücke vor seinem Haus stand, in der er das Fahrzeug abgestellt hatte.

Der Kläger kehrte nach Hause zurück und informierte telefonisch die Polizei und seinen Arbeitgeber.

Beweis: wie vor.

Gegen 8.00 Uhr hat er dann bei der zuständigen Polizeistation Strafanzeige wegen des Fahrzeugdiebstahls erstattet.

Beweis: Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft _________________________, Aktenzeichen _________________________

5. Da ein Fahrzeugdiebstahl in der Regel unbeobachtet geschieht, kann mit den "klassischen" Beweismitteln der Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht geführt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommen dem redlichen Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung Beweiserleichterungen zugute, die sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung und der materiellen Risikoverteilung im Versicherungsvertrag ergeben (BGH VersR 1992, 1000). Nach dieser Rechtsprechung genügt es, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt darlegt und beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Versicherungsfalls erschließen lässt.

6. Der Kläger hat der Beklagten sämtliche Vertragsunterlagen über den Kauf des Fahrzeugs und Belege über die an diesem Fahrzeug durchgeführten Reparaturarbeiten übersandt. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert des entwendeten Fahrzeugs mit 22.000,00 EUR ermittelt.

Beweis: Vorlage des Gutachtens durch die Beklagte gemäß § 421 ZPO.

7. Nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von 2.000,00 EUR verbleibt der mit der Klage geltend gemachte Betrag von 20.000,00 EUR.

8. Der Kläger hat mit der Schadenanzeige die beiden Fahrzeugschlüssel übersandt, von denen er einen regelmäßig gebraucht hatte, während der andere Schlüssel, der nur gelegentlich von seiner Ehefrau benutzt wurde, an einem Schlüsselbrett hing. Nachdem die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass er noch einen dritten Schlüssel beim Kauf des Fahrzeugs erhalten hatte, suchte der Kläger in den Vertragsunterlagen und fand dort tatsächlich den dritten Schlüssel, einen sog. Werkstattschlüssel, den er jedoch nie benutzt hatte. Auch diesen Schlüssel hat der Kläger dann unverzüglich an die Beklagte übersandt.

9. Die Beklagte hat in der vorprozessualen Korrespondenz behauptet, die Überprüfung der beiden Fahrzeugschlüssel habe ergeben, dass von einem dieser Schlüssel Nachschlüssel gefertigt worden seien. Diese Behauptung wird bestritten, ist jedoch für diesen Rechtsstreit irrelevant: Allein die Anfertigung von Nachschlüsseln begründet noch nicht den Vorwurf der Vortäuschung des Versicherungsfalls, insbesondere dann, wenn unbekannt ist, wann und von wem die Schlüsselkopien veranlasst worden sind (BGH zfs 1995, 460, 461).

10. Nachdem die Beklagte ihre Eintrittspflicht ve...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge