Rz. 40

Zahlt der Auftraggeber die ausstehende Vergütung nicht und ist gegen ihn die Vergütungsfestsetzung nicht möglich (oder durch Beschluss abgelehnt worden – vgl. die Ausführungen zu § 11 RVG unter Rdn 28) kann der RA seinen Vergütungsanspruch nur durch die "streitige gerichtliche" Geltendmachung realisieren.

 

Rz. 41

Der RA hat die Wahlmöglichkeit, entweder das gerichtliche Mahnverfahren zu betreiben, oder aber gleich gegen den Aufraggeber Gebührenklage (oder auch Vergütungsklage) zu erheben.

Sowohl das Mahnverfahren als auch das Klageverfahren kosten Geld. Selbstverständlich sind die Gerichtskosten im Mahnverfahren geringer. Ist aber offensichtlich, dass der Auftraggeber gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben wird, so verlangsamt sich nur das Verfahren. Den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides sollte der RA nur wählen, wenn er davon ausgeht, dass sich der Auftraggeber nicht "wehren wird".

I. Mahnung der Anwaltsvergütung

 

Rz. 42

Jeder gerichtlichen Geltendmachung gehen üblicherweise eine oder mehrere Mahnungen voraus. Der RA wird den Auftraggeber zur Leistung auffordern, um mit seinem Auftraggeber nicht eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Anwaltsvergütung führen zu müssen.

 

Rz. 43

Muster 10.5: Mahnung an den Auftraggeber

 

Muster 10.5: Mahnung an den Auftraggeber

Anrede,

wir haben Ihnen unsere Rechnung vom _________________________ in Höhe von _________________________ EUR übersandt. Bereits mit der Rechnung haben wir auf die gesetzliche Fälligkeit der Forderung gem. §§ 286, 288 BGB verwiesen. Zu unserem Bedauern können wir den Ausgleich unserer Rechnung nicht feststellen.

Wir gehen hierbei davon aus, dass die Nichtzahlung auf ein schlichtes Versehen Ihrerseits zurückzuführen ist und dürfen nochmals um Zahlung des ausstehenden Gebührenbetrags in Höhe von _________________________ EUR bis zum _________________________ eingehend bitten.

Sollten wir den fristgerechten Ausgleich der Vergütungsforderung nicht feststellen können, werden wir – ohne weitere Korrespondenz – gerichtliche Schritte gegen Sie zur Durchsetzung unserer Forderung ergreifen. Bitte erlauben Sie uns den Hinweis, dass dafür weitere Kosten entstehen (Anwaltsvergütung und Gerichtskosten). Auch wenn der Rechtsanwalt sich selbst im gerichtlichen Verfahren vertritt, kann und darf er gem. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine Vergütung berechnen, als wenn er einen anderen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt hätte. Zusätzlich zu den weiteren Kosten entstehen nicht unerhebliche Zinsen.

Es ist ausgeschlossen, dass wir die Forderung vergessen oder nicht titulieren, weil auch wir davon abhängig sind, dass unsere geleisteten Dienste durch die Auftraggeber vergütet werden. Eine Verjährung der Forderung können Sie auch nicht erwarten. Wir als Anwälte wissen selbstverständlich geeignete Schritte zu ergreifen, um immer wieder eine etwa drohende Verjährung zu hemmen.

Erfolgt keine freiwillige Leistung durch Sie, bleibt uns keine andere Möglichkeit, als im Wege der Zwangsvollstreckung die Forderung gegen Sie beizutreiben. Hier hilft es auch nichts, wenn Sie zunächst leistungsunfähig sind. Sie können davon ausgehen, dass wir regelmäßig überprüfen werden, ob Sie immer noch nicht in der Lage sind, zu leisten. Selbst, wenn wir die Kanzlei in ferner Zukunft selbst nicht mehr fortführen, so kann der Kanzleiübernehmer die Forderung weiter gegen Sie verfolgen.

Irgendwann ist dann eine Situation eingetreten, in der Sie ein Vielfaches dessen schulden, was ursprünglich als Vergütungsforderung offen war. Dies ist vermeidbar, wenn Sie den kompletten Vergütungsanspruch ausgleichen, oder aber sich unverzüglich mit uns in Verbindung setzen, um etwaige Ratenzahlungsmodalitäten zu klären.

Sollten wir keinen Zahlungsausgleich feststellen können und sollte auch sonst keine Reaktion von Ihnen erfolgen, folgt mit Sicherheit die gerichtliche Titulierung.

Sollte dieses Schreiben Sie bewegt haben, den Ausgleich der Rechnung zu bewirken, sehen wir einer Zahlung eingehend innerhalb von einer Woche, d.h. bis zum _________________________ auf eines unserer Konten unter Angabe des Betreffs "_________________________" entgegen.

Grußformel

 

Rz. 44

 

Hinweis:

Für die Mahnung kann der RA keine Vergütung geltend machen. Wenn er im gerichtlichen Verfahren tätig war, ergibt sich dies aus § 19 Abs. 11 Nr. 13 RVG (das Einfordern der Vergütung gehört noch zum Rechtszug). Wenn er vor- bzw. außergerichtlich tätig war, fehlt es i.d.R. an einer materiell-rechtlichen kostenerstattungsrechtlichen Grundlage, §§ 286, 288 BGB sind einschlägig.

II. Vergütungsklage

 

Rz. 45

Der RA kann, wie oben erwähnt, im Wege der Vergütungsklage vorgehen. Er kann seine Forderung auch im Wege des Mahnverfahrens geltend machen.

1. Erfordernis des Antrags auf Vergütungsfestsetzung vor Erhebung der Gebührenklage

 

Rz. 46

War der RA im gerichtlichen Verfahren tätig, muss grds. zunächst die Vergütungsfestsetzung erfolgen. Wenn die Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG zulässig ist, fehlt ­einer Klage das sog. Rechtsschutzbedürfnis, denn mit der Vergütungsfestsetzung gibt es einen billigeren und einfacheren Weg, wie der RA einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel erlangen kann (d...

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