Rz. 61

Eine der wesentlichen Pflichten aus dem Anwaltsvertrag ist die Pflicht zur Verschwiegenheit (s. § 1 ff.). Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht, wenn der RA einen Vergütungsprozess führt. Gem. § 2 Abs. 3 BORA (Berufsordnung der RA) kann der RA das zur Erfüllung seiner Darlegungs- und Beweislast Notwendige vortragen, auch wenn er dadurch gegen das Verschwiegenheitsgebot verstößt. Ohne diese ausdrückliche Ermächtigung würde die Verschwiegenheitsverpflichtung dazu führen, dass der RA seine berechtigte Vergütungsforderung nicht geltend machen kann. Dies würde gegen das Recht zur freien Berufsausübung verstoßen, da der RA ansonsten niemals seinen Vergütungsanspruch durchsetzen könnte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge