Rz. 59

Lange Jahre war es möglich, bei der Durchsetzung des Vergütungsanspruchs das Gericht des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) zu wählen und damit die Klage beim Gericht einzureichen, in dessen Bezirk sich die Kanzlei befand. Dies ist nicht mehr möglich. Der BGH hat (Urt. v. 11.11.2003 – ARZ 91/03, NJW 2004, 54) festgestellt, dass der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nicht gewählt werden kann. Der RA muss für das streitige Verfahren das Gericht wählen, in dessen Bezirk der Vergütungsschuldner seinen allgemeinen Wohnsitz (oder Geschäftssitz hat).

 

Rz. 60

Ergibt sich unter Berücksichtigung von §§ 23, 71 GVG die Zuständigkeit des LG (die Vergütungsforderung übersteigt 5.000,00 EUR), so ist das entsprechende LG zuständig. Es herrscht dann in dem Verfahren Anwaltszwang, der Beklagte muss sich gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen RA vertreten lassen.

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