Rz. 87

Da in Straf- und Bußgeldsachen zur sachgerechten Verteidigung meistens Kopien der Ermittlungsakten hergestellt werden, entsteht die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Ziff. 1 Lit. a) VV RVG. Beachten Sie, dass in diesen Fällen die Dokumentenpauschale nach Buchstabe a) berechnet wird, da es dann keine Beschränkung derart gibt, dass nur die über 100 Kopien hinausgehenden Exemplare berechnet werden dürfen.

 

Rz. 88

 

Hinweis:

Zur Dokumentenpauschale hat das Berliner Kammergericht mehrfach entschieden, dass für das bloße Einscannen von Dokumenten keine Dokumentenpauschale entsteht (z. B.: KG, Beschluss vom 28.08.2015 – 1 Ws 59/15). Dies gilt auch für den der Ausdruck eingescannter oder vom Gericht auf einem Datenträger überlassener Seiten durch den RA (OLG Celle, Beschluss vom 28.09.2015 – 1 Ws 518/15; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.08.2015 – 1 Ws 233/15). Dies bleibt weiterhin umstritten.

 

Rz. 89

Nach § 17 Nr. 10 RVG sind das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten. Die Dokumentenpauschale entsteht im Vorverfahren und noch einmal im gerichtlichen Verfahren. Die Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) wird im Hauptverfahren neu ab der ersten Kopie berechnet, falls erneut Kopien gefertigt werden.

 

Merke:

In Straf- und Bußgeldsachen wird die Dokumentenpauschale bereits ab der ersten Kopie berechnet. Sie entsteht im Vorverfahren und neu ab der ersten Kopie im Hauptverfahren.

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