Rz. 85

Nach § 42 RVG besteht für den Wahlverteidiger auf Antrag die Möglichkeit der Feststellung einer Pauschgebühr. Die gerichtliche Feststellung der Pauschgebühr ist jedoch kein Vollstreckungstitel! Wenn das Gericht die Pauschgebühr festgestellt hat, ist diese Feststellung aber verbindlich in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren oder einer Gebührenklage (§ 42 Abs. 4 RVG). Die Pauschgebühr darf das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge der jeweiligen Gebührenrahmen nicht übersteigen (§ 42 Abs. 1 S. 4 RVG). Die Pauschgebühr kann dann gewährt werden, wenn wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache die normalen Gebühren für den RA nicht zumutbar sind (§ 42 Abs. 1 RVG).

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