Rz. 60

Gebühren erhält der Pflichtverteidiger grundsätzlich für dieselben Tätigkeiten wie der Wahlverteidiger, jedoch ist seine Vergütung niedriger; sie beträgt circa 80 % der jeweiligen Mittelgebühr für den Wahlanwalt. Die Gebühren sind Festgebühren und werden im Vergütungsverzeichnis zu jeder Gebühr in der rechten Randspalte ausgewiesen. Es gelten also alle vorstehenden Erläuterungen zu den einzelnen Gebühren auch für die Gebühren des Pflichtverteidigers, nur dass die Gebühren geringer sind.

Für die Terminsgebühr des Pflichtverteidigers gibt es allerdings die Besonderheit, dass er im gerichtlichen Verfahren für eine Hauptverhandlungsdauer von mehr als 5 Stunden oder mehr als 8 Stunden Zusatzgebühren erhält, so z. B. in den Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117 VV RVG und anderen. Die Zusatzgebühr kommt zu der "normalen" Terminsgebühr hinzu. Da er Festgebühren erhält und keine Rahmengebühren, gibt es sonst keine andere Möglichkeit, eine längere Verhandlungsdauer zu berücksichtigen.

 

Hinweis:

Bisher war in der obergerichtlichen Rechtsprechung sehr umstritten. ob für Pflichtverteidiger Mittagspausen in Abzug zu bringen sind – und falls ja, ob dies auch für kürzere Pausen gilt. Durch Vorbemerkung 4.1 Abs. 3 VV RVG ist dies nun geregelt: Pausen zählen grundsätzlich bei der Dauer der Hauptverhandlung mit, außer wenn eine einzelne Pause (z. B. Mittagspause) angeordnet wurde, die länger als eine Stunde dauern soll. Es kommt hierbei auf die gerichtliche Anordnung an und nicht darauf, wie lange die Pause dann tatsächlich dauert. Ferner darf der RA die Pause nicht zu vertreten haben; dies wäre z. B. dann der Fall, wenn er eine Unterbrechung beantragt, um sich mit seinem Mandaten zu beraten.

 

Rz. 61

Da der Verteidiger vom Gericht bestellt worden ist, erhält er seine Vergütung aus der Staatskasse gemäß § 45 Abs. 3 RVG. Auf entsprechenden Antrag erhält er auch die notwendigen Auslagen (Nrn. 7000 ff. VV RVG) gemäß § 46 RVG aus der Staatskasse erstattet. Er hat Anspruch auf Vorschuss aus der Staatskasse (§ 47 RVG).

Bei Reisekosten des Pflichtverteidigers sollte zur Absicherung des RA das Gericht deren Notwendigkeit aufgrund eines Antrages vor Antritt der Reise feststellen (§ 46 RVG), da dann im Festsetzungsverfahren die Reise als notwendig anerkannt werden muss.

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