Rz. 116

Für eine Tätigkeit des RA, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht, erhält der RA eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV RVG. Diese Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders. Im Übrigen sei auf die ähnliche Gebühr in Strafsachen (Nr. 4142 VV RVG) verwiesen, siehe Rdn 51.

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