Rz. 142

Viele "Sondervergütungstatbestände" haben Verwalterleistungen zum Gegenstand, die auf die Anforderung oder auf das Verschulden einzelner Eigentümer zurückgehen. Das gilt insbesondere für Mahngebühren, Sondervergütungen für gerichtliche Hausgeldbeitreibung, eine Mehraufwandspauschale bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren, Kopierkosten, die Veräußerungszustimmung gem. § 12 WEG usw. Solche Kosten sollen nach dem Willen der Gemeinschaft i.d.R. die jeweiligen Verursacher tragen. Eine entsprechende Kostentragungsregelung findet sich im Mustervertrag im Anhang (→ § 14 Rdn 1, dort § 4 Nr. 4), verbunden mit der "salvatorischen Klausel", dass die zugrundeliegende Vereinbarung der Sondervergütungen Geltung behalten solle, falls den Regelungen zur Kostentragung des Verursachers die rechtliche Wirksamkeit versagt werde. Der Vorbehalt ist geboten, weil nach h.M. eine solche Kostentragungsregelungen nicht wirksam im Verwaltervertrag getroffen werden kann; "sicherheitshalber" ist deshalb ein separater "Komplementärbeschluss" gem. § 16 Abs. 2 S. 2 zu empfehlen (→ § 8 Rdn 180).

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