Rz. 72

Das Erwerbsgeschäft einer GmbH wird nicht vom Nachlasspfleger betrieben, sondern von der GmbH. Wird ein GmbH-Anteil veräußert, so fällt dies unter § 1812 BGB. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf nicht der Genehmigung nach § 1822 BGB, weil nur der Gesellschaftszweck geändert wird.[37]

[37] BGHZ 52, 316.

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