Rz. 226

Nichteheliche Kinder hatten schon immer volles Erbrecht an ihrer Mutter. Insofern hat sich auch nichts geändert.

Ist der Vater vor dem 1.7.1970 gestorben, also in der Zeit bis zum 30.6.1970, so war das Erbrecht des nichtehelichen Kindes am Vater vollständig ausgeschlossen. Das Gesetz arbeitete mit einer Fiktion und erklärte nichteheliches Kind und Vater schlicht als "nicht verwandt" (so § 1589 Abs. 2 BGB in der bis 30.6.1970 geltenden Fassung).
Ist der Vater in der Zeit zwischen dem 1.7.1970 und dem 31.3.1998 gestorben, so hatten nichteheliche Kinder neben ehelichen Kindern und/oder dem Ehegatten seines Vaters einen sog. Erbersatzanspruch gegen dessen Erben. Neben anderen Verwandten wurden sie volle gesetzliche Erben (Nichtehelichengesetz, NEhelG, vom 19.8.1969, das zum 1.7.1970 in Kraft getreten ist). Der Erbersatzanspruch war ein Geldanspruch in Höhe des gesetzlichen Erbteils.
Nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, hatten jedoch auch nach dem 30.6.1970 nach wie vor weder Erbersatzanspruch noch Erbrecht an ihrem Vater und dessen Verwandten; für sie galt weiter, dass sie mit ihrem Vater "nicht verwandt" sind (Art. 12 § 10 NEhelG von 1969). Für diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NEhelG bereits volljährigen Kinder (zu jener Zeit trat die Volljährigkeit mit der Vollendung des 21. Lebensjahres ein) sollte es nach dem Willen des Gesetzgebers beim bisherigen Recht bleiben. Diese Regelung sollte den Interessen der Väter entgegenkommen.

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