Rz. 69
Zur Fortführung des Handelsgeschäfts bedarf der Nachlasspfleger nicht der Genehmigung des Nachlassgerichts. Denn das Gesetz grenzt durch die Aufzählung in §§ 1821, 1822 BGB den Kreis der genehmigungspflichtigen Geschäfte nach deren Art ab. Eine Ausdehnung auf andere Geschäfte je nach den Umständen des Einzelfalles verbietet sich im Interesse der Rechtssicherheit.[35]
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