Rz. 241

Wenn ein vor dem 1.7.1949 geborenes nichteheliches Kind durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge am Vater und/oder an den väterlichen Verwandten ausgeschlossen ist (in Testamenten war lange Zeit die Formulierung üblich: "Nichteheliche Kinder werden in der väterlichen Linie von jeglichem Erbrecht ausgeschlossen"), führt dies gem. §§ 2303 ff. BGB für die nunmehr berechtigten Kinder zu Pflichtteilsansprüchen.

 

Rz. 242

Verjährung: Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an (§§ 195, 199 Abs. 3a BGB, § 2332 Abs. 1 BGB a.F. für Altfälle). Für alle seit 1.1.2010 eingetretenen Erbfälle gilt gemäß dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009[232] neues Verjährungsrecht, Art. 229 § 23 EGBGB.

 

Rz. 243

Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die erforderliche Kenntnis kann fehlen, wenn der Berechtigte in Folge eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums davon ausgeht, die ihm bekannte enterbende Verfügung sei unwirksam und entfalte daher für ihn keine beeinträchtigende Wirkung. Das gilt jedenfalls dann, wenn Wirksamkeitsbedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind.[233] Legt man diese Grundsätze zu Grunde, so würde die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis von der neu eingetretenen Rechtslage beginnen.

[232] BGBl I 2009, 3142.
[233] BGH NJW 1995, 1157 = ZEV 1995, 219 m.w.N.; NJW 2000, 288, 289. Vgl. hierzu OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2008, 487 = ZEV 2008, 346 und OLG Rostock, Urt. v. 11.11.2010 – 3 U 59/10, ZErb 2011, 86.

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