Rz. 92
Gem. § 40 Abs. 1 und 2 FamFG wird ein Genehmigungsbeschluss erst mit der Rechtskraft wirksam. Der Beschluss bedarf eines Rechtskraftzeugnisses.
Auch ein Beschluss über die Ermächtigung des Nachlasspflegers zu Kontoverfügungen bedarf eines Rechtskraftzeugnisses.[64]
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