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Im Betreuungsrecht sieht das Gesetz für die Kündigung des Mietverhältnisses an der Wohnung des Betreuten in § 1907 BGB ein Genehmigungserfordernis vor. Vom Schutzzweck dieser Vorschrift ist jedoch die Kündigung des Mietverhältnisses an der Wohnung des Erblassers nicht umfasst. Im Gegenteil: Es ist im Interesse der unbekannten Erben, dass für die nicht mehr genutzte Wohnung keine weiteren Kosten entstehen.

Anderes gilt jedoch, wenn die Nachlasspflegschaft nur bezüglich eines Teils des Nachlasses angeordnet ist. Dann kann der Nachlasspfleger ohnehin nicht allein das Mietverhältnis kündigen.

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