Rz. 52

Befindet sich im Nachlass ein Forderungsrecht oder ein Wertpapier, so ist für die Verfügung über eine Forderung bzw. das Wertpapier die Genehmigung erforderlich, § 1812 BGB. Dasselbe gilt für andere Rechte, die den Erben das Recht geben, eine Leistung zu verlangen. Insbesondere die Annahme der geschuldeten Leistung ist eine Verfügung über ein Forderungsrecht, weil es damit zum Erlöschen gebracht wird.

 

Rz. 53

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht (§ 1813 BGB): Eine Genehmigung ist nicht erforderlich,

1. wenn andere Gegenstände als Geld oder Wertpapiere entgegengenommen werden (bspw. Schmuck aus dem Banksafe)
2. bei Ansprüchen bis 3.000 EUR Wert
3. für die Rückzahlung von Geld, das der Nachlasspfleger selbst angelegt hat, es sei denn, dass die Anlage mit einem Sperrvermerk versehen ist
4. für die Entgegennahme von Nutzungen aus dem Nachlass (Zinsen, Miet- u. Pachteinnahmen)[21]
5. für die Erstattung von Kosten der Kündigung, Rechtsverfolgung oder sonstige Nebenleistungen.
 

Hinweis

Bezüglich der Obergrenze von 3.000 EUR kommt es nicht auf die Einzelabhebung an, sondern auf die Höhe des Gesamtguthabens, d.h. solange dieses Gesamtguthaben 3.000 EUR übersteigt, bedarf jede Abhebung der Genehmigung.[22]

 

Rz. 54

Genehmigungspflichtig nach § 1812 BGB sind:

1. Kündigung von Konto-Bankverträgen
2. Auflösung von Nachlasskonten, insbesondere solche des Erblassers
3. Abhebungen von Nachlasskonten, die der Nachlasspfleger nicht eingerichtet hat
4. Verfügung über ein Wertpapierdepot
5. Aufgabe von Grundpfandrechten (Grundschuld, Hypothek, einschließlich der zur Eigentümergrundschuld gewordenen Hypothek bzw. Sicherungsgrundschuld)
6.

Einziehung von Nachlassforderungen

a. Versicherungsleistungen
b. Beihilfe
c. Sterbegeld
d. sonstige Zahlungen
e. Rücknahme hinterlegter Wertsachen aus der gerichtlichen Hinterlegung.
 

Hinweis

Die Kündigung von Bankverträgen bedarf immer der Genehmigung nach § 1812 BGB, auch wenn das Guthaben unter 3.000 EUR liegt, weil die gesamte Leistungsverpflichtung beider Vertragsteile aus dem Rechtsverhältnis beendet wird.

[21] Anders jedoch, wenn die Zinsen Teil des Kapitals geworden sind.
[22] OLG Karlsruhe Rpfleger 2001, 76, das sich ausdrücklich gegen die abweichenden Meinungen des LG Saarbrücken in FamRZ 1992, 1348 und des AG Emden in FamRZ 1995, 1081 wendet.

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