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Das FamFG erweitert die allgemeinen Regeln der §§ 1962, 1915, 1828 BGB über die Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses insoweit, als nach § 41 Abs. 3 FamFG ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, auch demjenigen bekanntzugeben ist, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird. Dies sind im Falle der Nachlasspflegschaft die unbekannten Erben. Daraus leitet die h.M. das Erfordernis eines Verfahrenspflegers für die unbekannten Erben im Genehmigungsverfahren ab.

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