Rz. 350

Die Besonderheit des Rechts der Anfechtung eines einseitigen Testaments besteht darin, dass nicht der Urheber der Willenserklärung, der Erblasser, die Anfechtung erklärt, sondern ein Dritter nach dem Tod des Erblassers. Der Erblasser kann ein einseitiges Testament zu Lebzeiten auch gar nicht anfechten, denn er kann es jederzeit widerrufen. Zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung ist nur derjenige berechtigt, dem deren Aufhebung unmittelbar zustatten kommen würde, § 2080 BGB. Es genügt daher nicht, wenn die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung einem Miterben im Hinblick auf seine Einsetzung als Ersatzmiterbe in dem Testament nur "zugutekommen kann" oder wenn der Miterbe alsdann als gesetzlicher Miterbe (lediglich) "in Betracht kommt".[359]

 

Rz. 351

Der Anfechtungsberechtigte kann die Anfechtung nicht etwa schon zu Lebzeiten des Erblassers erklären, sondern erst nach dem Erbfall. Zuvor hat der Dritte noch keinerlei gesicherte Rechtsposition erworben.

[359] BGH FamRZ 1985, 806 ff.

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