Rz. 59

Als Verfügungen kommen in Betracht:

1. Veräußerung eines Nachlassgrundstücks – Eigentumswohnung ist Grundstücksmiteigentum
2. Belastung eines Nachlassgrundstücks (bspw. Bestellung eines Grundpfandrechts zur Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerber)
3. Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses
4. Erfüllung eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechtsvermächtnisses.
 

Rz. 60

Wird ein Grundpfandrecht zur Sicherung der Kaufpreisfinanzierung für den Erwerber bestellt, so ist mit einer Genehmigung nur zu rechnen, wenn

1. der Grundschuldbetrag nicht über dem Kaufpreis liegt und
2. der Darlehensauszahlungsanspruch des Erwerbers gegenüber dem Kreditgeber gleichzeitig mit der Bestellung des Grundpfandrechts an den Nachlasspfleger abgetreten wird. Andernfalls wäre die Belastung des Nachlassgrundstücks vor Kaufpreiszahlung nicht gerechtfertigt.
 

Rz. 61

Die Belastung eines Nachlassgrundstücks mit einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung durch den Käufer bedarf auch dann der nachlassgerichtlichen Genehmigung, wenn die im Kaufvertrag enthaltene Belastungsvollmacht bereits genehmigt worden ist.[25]

 

Rz. 62

Bei der Erfüllung von Vermächtnisansprüchen hat der Nachlasspfleger jedoch darauf zu achten, dass der Nachlass für die Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten reicht, denn Vermächtnisansprüche haben im Nachlassinsolvenzverfahren Nachrang nach allen anderen Gläubigern, § 327 InsO.

 

Rz. 63

Bei bestehenden Unsicherheiten muss er vorher zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen das Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragen.

Deshalb gibt das Gesetz dem Nachlasspfleger mit dem Aufgebotsverfahren ein Mittel an die Hand, sich darüber einen Überblick zu verschaffen, §§ 454 ff. FamFG.

Antragsrecht des Nachlasspflegers nach FamFG: § 455 Abs. 2 FamFG.

[25] OLG Zweibrücken Rpfleger 2005, 193 = FamRZ 2005, 832 = DNotZ 2005, 634.

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