Rz. 152

Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der eine Nachlasssache aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erb- oder Miterbenrechts besitzt (possessor pro herede). Ob der Scheinerbe hinsichtlich seines vermeintlichen Erbrechts gutgläubig oder bösgläubig ist, ist für den Herausgabeanspruch als solchen ohne Bedeutung, sondern spielt erst dann eine Rolle, wenn der unmittelbar erlangte Gegenstand nicht mehr herausgegeben werden kann.

 

Rz. 153

Erbschaftsbesitzer ist nicht, wer

als Besitzer sein behauptetes Eigentum oder Besitzrecht nicht auf sein angebliches Erbrecht stützt,[147]
behauptet, den Gegenstand bereits zu Lebzeiten vom Erblasser übereignet erhalten zu haben,
sich auf ein schuldrechtliches Besitzrecht aus Miete, Pacht oder Darlehen beruft,[148]
als Vermächtnisnehmer einen Gegenstand besitzt,
einen Gegenstand bis zur Begleichung einer Nachlassschuld zurückhält oder,
wie etwa ein Dieb, überhaupt keinerlei rechtmäßiges Besitzrecht für sich beansprucht.[149]

Einem Erbschaftsbesitzer gleichgestellt ist nach § 2030 BGB, wer die Erbschaft vom Erbschaftsbesitzer durch Vertrag erwirbt.

[147] Staudinger/Gursky, § 2018 Rn 7; Lange/Kuchinke, § 40 II 3.
[148] Soergel/Dieckmann, § 2018 Rn 4.
[149] MüKo/Helms, § 2018 Rn 27.

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