aa) Notariell beurkundetes Testament
Rz. 8
Beim notariell beurkundeten Testament ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, § 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
bb) Eigenhändiges Testament
Rz. 9
Das privatschriftliche einseitige oder gemeinsame Testament (§§ 2247, 2267 BGB) kann bei jedem Amtsgericht verwahrt werden, § 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
cc) Nottestament – Bürgermeistertestament
Rz. 10
Das vor dem Bürgermeister errichtete Nottestament (§ 2249 BGB) ist bei dem Amtsgericht zu verwahren, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört, § 344 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
dd) Erbverträge
Rz. 11
Die gleichen Regeln gelten auch für Erbverträge, § 344 Abs. 1 bis 3 FamFG.
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