aa) Notariell beurkundetes Testament

 

Rz. 8

Beim notariell beurkundeten Testament ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, § 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

bb) Eigenhändiges Testament

 

Rz. 9

Das privatschriftliche einseitige oder gemeinsame Testament (§§ 2247, 2267 BGB) kann bei jedem Amtsgericht verwahrt werden, § 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

cc) Nottestament – Bürgermeistertestament

 

Rz. 10

Das vor dem Bürgermeister errichtete Nottestament (§ 2249 BGB) ist bei dem Amtsgericht zu verwahren, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört, § 344 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.

dd) Erbverträge

 

Rz. 11

Die gleichen Regeln gelten auch für Erbverträge, § 344 Abs. 1 bis 3 FamFG.

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