Rz. 51

Der Genehmigung bedarf die Anlegung von Mündelgeldern gem. §§ 1806, 1807, 1810 BGB. Soll von den Vorgaben einer mündelsicheren Geldanlage abgewichen werden, so bedarf auch dies der Genehmigung, § 1811 BGB. Ebenso die Abweichung von einer mündelsicheren Wertpapierverwahrung, § 1817 BGB.

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