Rz. 86

In § 38 Abs. 1 FamFG heißt es:

Zitat

"Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung)."

Der Beschluss ist zu begründen, § 38 Abs. 3 FamFG.

Das Nachlassgericht kann lediglich in bestimmten Fällen von einer Begründung absehen, z.B. bei Anerkenntnis oder Verzicht, § 38 Abs. 4 FamFG. Allerdings dürfte dies in einem Genehmigungsverfahren kaum der Fall sein.

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