Rz. 88

Das Nachlassgericht hat über den Genehmigungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dieses Ermessen ist allerdings insofern gebunden, als das Nachlassgericht in erster Linie auf die Interessen der unbekannten Erben als der durch das Genehmigungserfordernis geschützten Personen abstellen muss.[59]

[59] BGH FamRZ 1995, 151 = NJW-RR 1995, 168 = Rpfleger 1995, 156 = ZEV 1995, 151.

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