aa) Erlangter Vermögensvorteil

 

Rz. 149

Als erlangt anzusehen ist jeder nach dem Erbfall eingetretene Vermögensvorteil, ohne dass es auf eine förmliche Rechtsänderung ankommt.[139] Dies wird zunächst in erster Linie der unmittelbare (Eigen-)Besitz an einer Sache nach § 854 Abs. 1 BGB sein.[140] Diesen kann der Erbprätendent dadurch erlangt haben, dass er die Sache aus dem Nachlass weggenommen hat, aber auch dadurch, dass sie ihm von einem Dritten oder gar vom Erben selbst in irrtümlicherweise übergeben wurde.[141]

 

Rz. 150

Mittelbarer Besitz[142] des Erbschaftsbesitzers nach § 868 BGB kommt in Betracht, wenn der Besitzmittler den übergeordneten Besitz des Erbprätendenten anerkennt. Erlangt sein kann bei Grundstücken oder Grundstücksrechten eine Buchrechtsstellung, vor allem die Eintragung als Eigentümer.[143] Erlangt sein kann ferner die Befreiung von einer persönlichen Schuld des Erbschaftsbesitzers, wenn er wirksam mit einer Nachlassforderung gegen seinen Gläubiger aufrechnet, oder eine eingezogene Forderung, wenn der Nachlassschuldner gemäß § 2365 BGB durch Zahlung an den Erbschaftsbesitzer frei geworden ist.[144] In diesen letztgenannten Fällen wird sich der Herausgabeanspruch aber nur auf das Surrogat bzw. die Bereicherung nach §§ 2019, 2021 BGB stützen lassen. Für Forderungen des Erblassers kommt dem Erbschaftsanspruch ansonsten keine Bedeutung zu, da der Erbe hier schon gemäß § 1922 BGB Inhaber wird und sie daher auch gegen den Nachlassschuldner geltend machen kann.

[139] Staudinger/Gursky, § 2018 Rn 18.
[140] Soergel/Dieckmann, § 2018 Rn 11.
[141] Staudinger/Gursky, § 2018 Rn 19.
[142] RGZ 81, 293, 296.
[143] MüKo/Helms, § 2018 Rn 23.
[144] MüKo/Helms, § 2018 Rn 23; Soergel/Dieckmann, § 2018 Rn 11.

bb) Aus der Erbschaft

 

Rz. 151

Aus der Erbschaft erlangt sein muss der Vermögensvorteil, unabhängig davon, ob es sich nur um einzelne Vermögensgegenstände oder den gesamten Nachlass des Erblassers handelt.[145] Als aus dem Nachlass stammend gelten hierbei nicht nur solche Gegenstände, die im Eigentum des Erblassers standen, sondern auch jene, an denen der Erblasser nur Besitz hatte.[146]

[145] Palandt/Weidlich, § 2018 Rn 8.
[146] Staudinger/Gursky, § 2018 Rn 24.

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