Rz. 210

Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel und Urenkel (§ 1924 Abs. 1 BGB). Die erste Erbenordnung umfasst also mehrere Generationen. Aus diesem Grund ist zu klären, welche Generation tatsächlich zum Zuge kommt, wenn mehrere Generationen von Abkömmlingen vorhanden sind. Dieser "Filter", der sozusagen diejenigen Abkömmlinge "herausfiltert", die tatsächlich Erben werden, ist in § 1924 Abs. 2 BGB zu finden mit seinem Grundsatz "Der Nähere schließt den Entfernteren aus". Dieser Grundsatz findet sich im Pflichtteilsrecht, dort in § 2309 BGB, wieder. Das heißt, der Enkel beerbt seinen Großvater nur dann, wenn das Kind des Großvaters, also der Elternteil des Enkels, der die Verwandtschaft zum Großvater begründet hatte, weggefallen ist (§ 1924 Abs. 2 BGB). Dies bedeutet wiederum, dass jedes Kind des Erblassers seinen Stamm vertritt und insoweit seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt (Repräsentationsprinzip). Kinder erben ihrerseits zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB) Die Zahl der Erbenstämme wird damit durch die Zahl der Kinder bestimmt. Solange Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, sind alle Verwandten der entfernteren Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 1930 BGB).

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