Rz. 78
Genehmigungserfordernis = Sollvorschrift
▪ | Anlage mit Sperrvermerk, § 1809 BGB |
▪ | Geldanlage, § 1810 BGB |
▪ | andere Geldanlagen, § 1811 BGB |
▪ | Hinterlegung und Umschreibung von Inhaberpapieren, §§ 1814, 1815 BGB |
▪ | Begründung und Auflösung eines Erwerbsgeschäfts, § 1823 BGB. |
→ fehlende Genehmigung = trotzdem wirksam
Genehmigungserfordernis = Mussvorschrift
▪ | Verfügung über Forderung u. Wertpapier, § 1812 BGB |
▪ | Verfügung nach Umwandlung von Inhaberpapieren, § 1820 BGB |
▪ | Grundstücksgeschäfte, § 1821 BGB |
▪ | Sonstige Geschäfte Katalog § 1822 BGB. |
→ fehlende Genehmigung = Unwirksamkeit
Einseitige Rechtsgeschäfte sind ohne die erforderliche Genehmigung unwirksam, § 1831 BGB.
Bis zur rechtswirksamen Genehmigung sind zweiseitige Rechtsgeschäfte (Verträge) schwebend unwirksam.
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