Rz. 78

 

Genehmigungserfordernis = Sollvorschrift

Anlage mit Sperrvermerk, § 1809 BGB
Geldanlage, § 1810 BGB
andere Geldanlagen, § 1811 BGB
Hinterlegung und Umschreibung von Inhaberpapieren, §§ 1814, 1815 BGB
Begründung und Auflösung eines Erwerbsgeschäfts, § 1823 BGB.

→ fehlende Genehmigung = trotzdem wirksam

 

Genehmigungserfordernis = Mussvorschrift

Verfügung über Forderung u. Wertpapier, § 1812 BGB
Verfügung nach Umwandlung von Inhaberpapieren, § 1820 BGB
Grundstücksgeschäfte, § 1821 BGB
Sonstige Geschäfte Katalog § 1822 BGB.

→ fehlende Genehmigung = Unwirksamkeit

 

Einseitige Rechtsgeschäfte sind ohne die erforderliche Genehmigung unwirksam, § 1831 BGB.

Bis zur rechtswirksamen Genehmigung sind zweiseitige Rechtsgeschäfte (Verträge) schwebend unwirksam.

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