Rz. 157

Der Kläger hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Beklagte irgendwann etwas aus dem Nachlass des Erblassers aufgrund einer Erbrechtsanmaßung erlangt hat. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Klägers, auch darzutun, dass sich das Erlangte noch im Besitz des Beklagten befindet.[156]

[156] MüKo/Helms, § 2018 Rn 35; Staudinger/Gursky, § 2018 Rn 36; Palandt/Weidlich, § 2018 Rn 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge