Rz. 137

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, ob der Erbe schon vor der Annahme Rechte des Nachlasses gerichtlich geltend machen kann und wie sich die Ausschlagung auf solche Prozesse auswirkt. Von Bedeutung kann dies beim einstweiligen Rechtsschutz sein. § 1958 BGB erklärt lediglich Prozesse über Nachlassverbindlichkeiten (Passivprozesse) vor der Erbschaftsannahme für unzulässig. Da jedoch der vorläufige Erbe Träger des Nachlassvermögens ist, steht ihm nach allgemeinen Grundsätzen auch das Prozessführungsrecht zu. Allerdings kann in der Klageerhebung die Annahme der Erbschaft liegen. Für die weiteren Rechtsfolgen gelten dann keine Besonderheiten. Kann in der Klageerhebung jedoch keine Annahme der Erbschaft gesehen werden, so stellt sich die Rechtslage nach den allgemeinen Vorschriften wie folgt dar: Schlägt der vorläufige Erbe im Laufe des Rechtsstreits aus, so ist die Klage unbegründet, weil eine Fortführung des Prozesses in Prozessstandschaft für den endgültigen Erben in der ZPO nicht vorgesehen ist. Dieses Ergebnis erscheint jedoch unbefriedigend. Deshalb erscheint eine analoge Anwendung der §§ 242, 239 ZPO geboten. Damit würde mit der Ausschlagung eine Unterbrechung des Rechtsstreits eintreten und ein Parteiwechsel ermöglicht. Die Aufnahme des Rechtsstreits gegenüber dem endgültigen Erben wäre nach §§ 242, 239 Abs. 5 ZPO jedoch erst zulässig, wenn dieser die Erbschaft angenommen hat. Im Anwaltsprozess tritt die Unterbrechung gemäß § 246 ZPO nur auf Antrag ein.

 

Rz. 138

Streitig ist, ob in den Fällen der Anfechtung einer Ausschlagung oder einer Annahme (§§ 19541956, 2308 BGB) die Vorschrift des § 1959 BGB analog anzuwenden ist oder aber die Vorschriften über den Erbschaftsbesitzer nach §§ 2018 ff. BGB.[128]

[128] Palandt/Weidlich, § 1957 Rn 2.

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