Rz. 218

War beim Tod des Vaters bereits eine Klage zur Feststellung der Vaterschaft rechtshängig, so tritt Erledigung des Rechtsstreites gem. §§ 169, 131 FamFG[194] ein.

Das Abstammungsverfahren ist ein FG-Verfahren gem. §§ 169 ff. FamFG.

Eine Vaterschaftsfeststellungsklage und eine Klage auf Zahlung des (Unterhalts-)Regelbetrags können schon vor der Geburt des Kindes erhoben werden.[195]

Ein Nachlassauseinandersetzungsverbot bezüglich des Nachlasses des Vaters ist in § 2043 BGB nicht vorgesehen. Ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt, ist streitig. Allenfalls könnte im Rahmen von § 242 BGB die Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs aus § 2042 BGB für eine gewisse Zeit ausgeschlossen sein.

[194] FGG-ReformG v. 17.12.2008, BGBl I 2008, 2586.
[195] OLG Schleswig NJW 2000, 1271 = NJWE-FER 2000, 174.

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