Rz. 148

Schuldner ist derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Dies setzt

objektiv einen Vermögensvorteil und
subjektiv eine Erbrechtsanmaßung

voraus. Mehrere Schuldner haften ggf. als Gesamtschuldner nach § 420 BGB.[138]

[138] OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 600, 601.

a) Objektive Voraussetzungen

aa) Erlangter Vermögensvorteil

 

Rz. 149

Als erlangt anzusehen ist jeder nach dem Erbfall eingetretene Vermögensvorteil, ohne dass es auf eine förmliche Rechtsänderung ankommt.[139] Dies wird zunächst in erster Linie der unmittelbare (Eigen-)Besitz an einer Sache nach § 854 Abs. 1 BGB sein.[140] Diesen kann der Erbprätendent dadurch erlangt haben, dass er die Sache aus dem Nachlass weggenommen hat, aber auch dadurch, dass sie ihm von einem Dritten oder gar vom Erben selbst in irrtümlicherweise übergeben wurde.[141]

 

Rz. 150

Mittelbarer Besitz[142] des Erbschaftsbesitzers nach § 868 BGB kommt in Betracht, wenn der Besitzmittler den übergeordneten Besitz des Erbprätendenten anerkennt. Erlangt sein kann bei Grundstücken oder Grundstücksrechten eine Buchrechtsstellung, vor allem die Eintragung als Eigentümer.[143] Erlangt sein kann ferner die Befreiung von einer persönlichen Schuld des Erbschaftsbesitzers, wenn er wirksam mit einer Nachlassforderung gegen seinen Gläubiger aufrechnet, oder eine eingezogene Forderung, wenn der Nachlassschuldner gemäß § 2365 BGB durch Zahlung an den Erbschaftsbesitzer frei geworden ist.[144] In diesen letztgenannten Fällen wird sich der Herausgabeanspruch aber nur auf das Surrogat bzw. die Bereicherung nach §§ 2019, 2021 BGB stützen lassen. Für Forderungen des Erblassers kommt dem Erbschaftsanspruch ansonsten keine Bedeutung zu, da der Erbe hier schon gemäß § 1922 BGB Inhaber wird und sie daher auch gegen den Nachlassschuldner geltend machen kann.

[139] Staudinger/Gursky, § 2018 Rn 18.
[140] Soergel/Dieckmann, § 2018 Rn 11.
[141] Staudinger/Gursky, § 2018 Rn 19.
[142] RGZ 81, 293, 296.
[143] MüKo/Helms, § 2018 Rn 23.
[144] MüKo/Helms, § 2018 Rn 23; Soergel/Dieckmann, § 2018 Rn 11.

bb) Aus der Erbschaft

 

Rz. 151

Aus der Erbschaft erlangt sein muss der Vermögensvorteil, unabhängig davon, ob es sich nur um einzelne Vermögensgegenstände oder den gesamten Nachlass des Erblassers handelt.[145] Als aus dem Nachlass stammend gelten hierbei nicht nur solche Gegenstände, die im Eigentum des Erblassers standen, sondern auch jene, an denen der Erblasser nur Besitz hatte.[146]

[145] Palandt/Weidlich, § 2018 Rn 8.
[146] Staudinger/Gursky, § 2018 Rn 24.

b) Subjektive Voraussetzungen

 

Rz. 152

Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der eine Nachlasssache aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erb- oder Miterbenrechts besitzt (possessor pro herede). Ob der Scheinerbe hinsichtlich seines vermeintlichen Erbrechts gutgläubig oder bösgläubig ist, ist für den Herausgabeanspruch als solchen ohne Bedeutung, sondern spielt erst dann eine Rolle, wenn der unmittelbar erlangte Gegenstand nicht mehr herausgegeben werden kann.

 

Rz. 153

Erbschaftsbesitzer ist nicht, wer

als Besitzer sein behauptetes Eigentum oder Besitzrecht nicht auf sein angebliches Erbrecht stützt,[147]
behauptet, den Gegenstand bereits zu Lebzeiten vom Erblasser übereignet erhalten zu haben,
sich auf ein schuldrechtliches Besitzrecht aus Miete, Pacht oder Darlehen beruft,[148]
als Vermächtnisnehmer einen Gegenstand besitzt,
einen Gegenstand bis zur Begleichung einer Nachlassschuld zurückhält oder,
wie etwa ein Dieb, überhaupt keinerlei rechtmäßiges Besitzrecht für sich beansprucht.[149]

Einem Erbschaftsbesitzer gleichgestellt ist nach § 2030 BGB, wer die Erbschaft vom Erbschaftsbesitzer durch Vertrag erwirbt.

[147] Staudinger/Gursky, § 2018 Rn 7; Lange/Kuchinke, § 40 II 3.
[148] Soergel/Dieckmann, § 2018 Rn 4.
[149] MüKo/Helms, § 2018 Rn 27.

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