Rz. 113

Spätestens mit Fortfall des Sicherungsanlasses sind die getroffenen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere eine Nachlasspflegschaft, aufzuheben. Zur Aufhebung einer Nachlasspflegschaft genügt die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Person Erbe geworden ist; letzte Gewissheit ist nicht erforderlich.[93]

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