a) Örtliche Zuständigkeit

 

Rz. 166

Die Klage auf Auskunft kann am Gerichtsstand der Erbschaft – § 27 ZPO – erhoben werden. Aber auch der allgemeine Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO ist begründet.

b) Verjährungshemmung

 

Rz. 167

Die Auskunftsklage allein hemmt nicht die Verjährung des Herausgabeanspruchs.[164] Dazu wäre eine Stufenklage mit Rechtshängigmachung des Herausgabeanspruchs – auch in unbezifferter Form – erforderlich. Diese unbezifferte Leistungsstufe hemmt die Verjährung insoweit, als später die Leistung (hier die herauszugebenden Gegenstände) konkretisiert bzw. beziffert wird.[165]

Eine Feststellungsklage bzw. ein Feststellungsantrag innerhalb einer Stufenklage kann die Verjährung nur insoweit hemmen, als der dafür vorgetragene Sachverhalt später auch Grundlage der Leistungsklage sein wird.[166]

Wird nach Erledigung der Vorstufen – als Auskunfts-, Feststellungsantrag bzw. Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – der Leistungsanspruch (Herausgabe bzw. Zahlung) nicht weiter verfolgt, so endet die Verjährungshemmung mit diesem Stillstand i.S.v. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB.[167]

[164] OLG Oldenburg ZEV 1996, 116.
[165] BGH NJW 1975, 1409; NJW 1992, 2563.
[167] BGH NJW 1975, 1409; NJW 1968, 692; NJW 1971, 751; BAG NJW 1972, 1247.

c) Verschärfung der Haftung des Erbschaftsbesitzers durch Klageerhebung

 

Rz. 168

Im Wege der objektiven Klagehäufung könnte die Erbenfeststellungsklage mit einer Herausgabeklage gegen den Erbschaftsbesitzer gem. § 2018 BGB verbunden werden. Da § 2021 BGB auf das Bereicherungsrecht verweist, wenn Erbschaftsgegenstände nicht mehr herausgegeben werden können, würde mit der Erhebung der Herausgabeklage die Haftung des Erbschaftsbesitzers gem. §§ 818 Abs. 4, 291 BGB (evtl. auch gem. § 819 BGB) verschärft.

d) Zwangsvollstreckung

 

Rz. 169

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 888 ZPO.

e) Zuständigkeit für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

 

Rz. 170

Die eidesstattliche Versicherung ist im FG-Verfahren – § 410 FamFG – abzugeben; funktionell zuständig dafür ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1b RpflG.

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