Rz. 248

Für die bis zum 31.12.1976 angenommenen Kinder gilt:

Die Annahme an Kindes statt hat nach altem Recht (bis 31.12.1976) das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgelöst. Das Adoptivkind behielt also Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den Blutsverwandten (§ 1764 BGB a.F.). Durch die Adoption erwarb das Kind zusätzlich Erb- und Pflichtteilsrecht am Annehmenden, sofern das Erbrecht nicht im Adoptionsvertrag ausgeschlossen worden war (§ 1767 Abs. 1 BGB a.F.). Kein Erb- und Pflichtteilsrecht erwarb das adoptierte Kind gegenüber den Verwandten (Eltern und Großeltern) des/der Annehmenden (§ 1763 BGB a.F.).

 

Rz. 249

Für Adoptionen seit dem 1.1.1977 gilt:

Zu unterscheiden ist die Adoption Minderjähriger und die Adoption Volljähriger.

Die Annahme Minderjähriger führt zur Volladoption. Das Verwandtschaftsband zur natürlichen Familie wird aufgelöst; das Kind verliert Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den natürlichen Eltern und Großeltern (§ 1755 BGB). In die Familie des Annehmenden wird es vollständig mit allen rechtlichen Konsequenzen eingegliedert und erlangt gegenüber dem/den Annehmenden und dessen/deren Eltern und Großeltern Erb- und Pflichtteilsrecht (§ 1754 BGB).

In Ausnahmefällen wird das Band zu den Blutsverwandten nicht aufgelöst (Verwandten-, Verschwägerten- und Stiefkinderadoption, §§ 1755 Abs. 2, 1756 BGB). In diesen Fällen bleiben Erb- und Pflichtteilsrecht erhalten.

 

Rz. 250

Bei der Annahme Volljähriger wird das Verwandtschaftsband zu den Blutsverwandten grundsätzlich nicht zerschnitten (§ 1770 Abs. 2 BGB). Der/die Angenommene bleibt gegenüber den natürlichen Verwandten erb- und pflichtteilsberechtigt.

Verwandtschaftliche Beziehungen werden nur gegenüber dem/der Annehmenden begründet, nicht auch gegenüber dessen/deren Verwandten (§ 1770 Abs. 1 BGB).

Auf Antrag kann allerdings das Familiengericht der Adoption eines Volljährigen die rechtlichen Wirkungen der Adoption eines Minderjährigen zusprechen; dann gelten die Regeln der Volladoption eines Minderjährigen (§ 1772 BGB).

 

Rz. 251

Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017, in Kraft getreten am 1.10.2017, können nunmehr auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner die Ehe schließen und haben damit die gleichen Rechte, die bislang einer Ehe zwischen Mann und Frau vorbehalten waren. Hierzu gehört auch das Recht auf Adoption.

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