Rz. 143

Der Nachlass geht gemäß § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, dies gilt gemäß § 857 BGB auch für den unmittelbaren und mittelbaren Besitz. Wo sich der Nachlass befindet und wer ihn tatsächlich in Besitz hat, ist für den Rechtserwerb auf Seiten des Erben nicht entscheidend. Verschiedene Umstände (Anfechtung einer Erbeinsetzung mit Rückwirkung auf den Erbfall, spätere Auffindung eines Testaments) können dazu führen, dass der Nachlass zunächst in die Hände eines vermeintlichen, letztlich aber nicht berechtigten Erben gelangt.

 

Rz. 144

Der Erbschaftsanspruch ist ein besonderer erbrechtlicher Herausgabeanspruch des wirklichen Erben gegen denjenigen, der die Erbschaft zu Unrecht besitzt. Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der "etwas aus der Erbschaft" "aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts" erlangt hat, also derjenige, der aus dem Nachlass einen Vermögensvorteil erlangt (objektive Voraussetzung) und sich dabei zu Unrecht ein Erbrecht anmaßt (subjektive Voraussetzung).[136] Der Zweck des als Gesamtanspruch ausgestalteten Erbschaftsanspruchs besteht darin, es dem wahren Erben zu erleichtern, den Besitz an dem ganzen Nachlass zu erlangen, ohne auf Einzelklagen angewiesen zu sein.

[136] MüKo/Helms, § 2018 Rn 1.

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