Rz. 32

Die Anordnung der Versiegelung von Räumen oder Behältnissen ist Aufgabe des Nachlassgerichts, während die Ausführung der Siegelung selbst der Nachlassrichter einem anderen Organ übertragen kann. Maßgebend dafür ist das Landesrecht auf der Grundlage von Art. 140 EGBGB. Bundesrechtliche Vorschriften über das Verfahren bei der Anlegung von Siegeln gibt es nicht.

 

Rz. 33

Wird die Anlegung von Siegeln behindert, so kann sie erforderlichenfalls mit den Gewaltmitteln des § 35 FamFG erzwungen und durchgesetzt werden. Der Sicherungszweck verlangt ein rasches Handeln, so dass notfalls auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen eine Siegelung vorzunehmen ist.

 

Rz. 34

Sowohl über die Siegelung als auch über die Entsiegelung ist jeweils ein Protokoll aufzunehmen.

Aber: Ohne gesonderte richterliche Anordnung kann bei der Versiegelung von Räumen nicht in die Besitzrechte Dritter eingegriffen werden (Mitmieter oder Zutritt über fremde Räume).

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