Rz. 20
Ausreichende Garantien können durch vertragliche Regelungen unter Verwendung sog. Standarddatenschutzklauseln hergestellt werden. Die EU-Kommission hat bereits unter der Geltung der Datenschutzrichtlinie von ihrer Möglichkeit nach Art. 26 Abs. 4 RiL 95/46/EG Gebrauch gemacht und Standardvertragsklauseln entwickelt, die sie in förmlichen Entscheidungen veröffentlicht hat. Dabei handelt es sich zum einen um allgemeine Vertragsklauseln und solche für die Auftragsdatenverarbeitung. Spätestens seit der viel beachteten Entscheidung des EuGH zur Rechtsunwirksamkeit des sog. Safe Harbor Abkommen mit den USA im Herbst 2015[24] stehen auch diese Standardvertragsklauseln heftig in der Kritik.[25] Es wird abzuwarten sein, wie sich die Rechtslage hier weiter entwickelt und ob es ggf. noch vor dem 25.5.2018 zu einer Klärung kommen wird.
Rz. 21
Solange die Standarddatenschutzklauseln noch nicht für rechtsunwirksam erklärt worden sind, können sie zur Regelung von Datentransfers benutzt werden, ohne dass die Übermittlung im Übrigen einer gesonderten Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfte. Dabei ist darauf zu achten, dass die Klauseln unverändert übernommen werden.
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