Rz. 23

In Art. 49 DSGVO sind weitere Ausnahmetatbestände für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer normiert. Einer dieser Ausnahmetatbestände liegt darin, dass die betroffene Person in den Datentransfer ins Drittland eingewilligt hat. Es müssen alle Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Einwilligung vorliegen. Über die allgemeinen Voraussetzungen hinaus fordert Art. 49 Abs. 1 lit. a) DSGVO, dass die betroffene Person zuvor über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien durch den Verantwortlichen unterrichtet wurde. Dazu gehört die Möglichkeit des Zugriffs durch im Empfängerstaat ansässige Behörden oder anderer Interessenten. Die Einwilligung muss sich auf einen konkreten Übermittlungsvorgang beziehen und insbesondere in Kenntnis des Staates sein, in welchen die Daten transferiert werden.

 

Rz. 24

Die weiteren Ausnahmetatbestände ähneln stark der Struktur in Art. 6 DSGVO.

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