Rz. 24

Abs. 3 weist zunächst ausdrücklich auf die in Art. 49 Abs. 1 Buchst. a DSGVO geregelten Fälle hin und stellt diese Möglichkeit der zulässigen Übermittlung an Drittstaaten oder internationale Organisationen an die erste Stelle.

Gemeint sind die Fälle, in denen weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO vorliegt noch geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO bestehen; dann ist nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. a DSGVO eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur zulässig, wenn die betroffene Person in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt hat, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde. 

Ansonsten kommt eine zulässige Übermittlung in diesen Fällen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen vonAbs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 in Betracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge