Rz. 349

Muster 10.8: Antrag auf öffentliche Zustellung, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist, § 185 Nr. 2 ZPO

 

Muster 10.8: Antrag auf öffentliche Zustellung, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist, § 185 Nr. 2 ZPO

An das

 
Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des Klägers beantragt,

 
  die Zustellung der anliegenden Klageschrift vom _________________________ an den Beklagten im Wege der öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO zu bewilligen.

Zur Begründung des Antrages wird Folgendes ausgeführt:

Die öffentliche Zustellung ist vorliegend nach § 185 Nr. 2 ZPO zu bewilligen, weil eine Zustellung an die Beklagte unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen Anschrift nicht möglich war.

Für die Beklagte ist als inländische Anschrift folgende Anschrift im Handelsregister vermerkt: _________________________

 
Beweis: Handelsregisterauszug

Unter dieser Adresse war jedoch tatsächlich keine Zustellung möglich. Dies führt nach § 185 Nr. 2 unmittelbar zur Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung.

Ein Vertreter des Beklagten oder eine andere zustellungsbevollmächtigte Person ist dem Kläger nicht bekannt.

Die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO liegen damit vor, so dass gebeten wird, diese antragsgemäß zu bewilligen.

Rechtsanwalt

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