Rz. 2

Mit dem 1.4.1966 trat das Familiengesetzbuch der DDR (FGB)[3] in Kraft, welches das Erbrecht des BGB in zwei Punkten modifizierte: § 9 EGFGB bestimmte zunächst, dass das minderjährige uneheliche Kind seinen Vater und die väterlichen Großeltern wie ein ehelicher Abkömmling beerbt. Ein volljähriges uneheliches Kind hat das Erb- und Pflichtteilsrecht nur unter bestimmten Bedingungen, etwa wenn es unterhaltsbedürftig ist, der Vater bis zur Erlangung der Volljährigkeit das Erziehungsrecht hatte oder das Kind überwiegend im Haushalt des Vaters gelebt hatte.

 

Rz. 3

Die zweite Änderung betraf das Ehegattenerbrecht. § 10 EGFGB stellte den überlebenden Ehegatten den Erben erster Ordnung gleich. Mit Abkömmlingen erbt der Ehegatte zu gleichen Teilen, zumindest jedoch zu einem Viertel. Bei Fehlen von Abkömmlingen schließt er mithin die Erben zweiter Ordnung aus und wird Alleinerbe. Ausgenommen ist der Fall, dass der Erblasser unterhaltsberechtigte Eltern hinterlassen hat.

[3] Vom 20.12.1965, GBl-DDR 1966 I, S. 1.

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