Rz. 27

Besondere Probleme ergeben sich, wenn der Erblasser bzgl. seiner Immobilien enteignet worden und noch vor dem 3.10.1990 verstorben war. Ist der Erbfall nach dem 1.1.1976 eingetreten und war der Erblasser nicht Deutscher mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet, stellt sich zunächst die Frage, ob § 25 Abs. 2 RAG-DDR eingreift. Zwar ist dann ein Grundstück nicht mehr vererbt worden. Dem Restitutionscharakter würde es aber entsprechen, den Rechtsnachfolger i.S.v. § 2 VermG auf gleiche Weise zu ermitteln wie den (hypothetischen) Erben des Grundstücks, wäre die Enteignung unterblieben.[40] Es liegt kein beweglicher Nachlass vor, da der Restitutionsanspruch erst am 29.9.1990 originär in der Person der Rechtsnachfolger entstanden ist. Die Rechtsprechung geht dennoch davon aus, dass – auch bei einem vor der Wiedervereinigung verstorbenen Erblasser – kein unbewegliches Vermögen i.S.v. § 25 Abs. 2 RAG-DDR vorliege, so dass keine Nachlassspaltung eintrete.[41] Vielmehr sei der Erbe des beweglichen Vermögens als Rechtsnachfolger i.S.v. § 3 VermG zu behandeln.

 

Rz. 28

Ergibt sich aufgrund einer Nachlassspaltung im ausländischen IPR eine Rückverweisung für Immobilien und stellt dieses ausländische IPR für die Qualifikation der Vermögensrechte als unbewegliches Vermögen auf das Belegenheitsrecht ab,[42] wird wohl Gleiches gelten. Dementsprechend wäre wohl auch für die in der Praxis häufig vorkommenden Fälle, dass der Erblasser in die USA emigriert und dort naturalisiert worden ist, keine Rückverweisung auf das deutsche Recht anzunehmen, sondern das Domizilrecht anzuwenden.[43]

[40] So z.B. Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn 900; Haas, in: Bengel/Reimann, Handbuch Testamentsvollstreckung, IX Rn 123; Solomon, IPRax 1997, 24, 26; so auch für die Fälle einer Rückverweisung durch US-Recht Umbeck, IPRax 2001, 34.
[41] BGHZ 131, 22, 28.
[42] Dies gilt insbesondere für die praktisch häufig vorkommenden Fälle, dass die enteigneten Personen in die USA emigriert waren, so z.B. der Nachlass von Albert Einstein, OLG Brandenburg FGPrax 2001, 206.
[43] So impliciter OLG Brandenburg FGPrax 2001, 206, welches eine Rückverweisung auf das deutsche Belegenheitsrecht nur dann in Betracht zieht, wenn die Enteignung nach dem Erbfall stattgefunden hat.

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