Rz. 29

Neben der Geschäftsgebühr kann wiederum eine Gebühr nach Nr. 2508 VV hinzukommen, wenn der Anwalt an einer Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV oder an einer Erledigung i.S.v. Nr. 1002 VV mitwirkt. Die Gebühr beläuft sich immer auf 165,00 EUR.

 

Beispiel 14: Außergerichtliche Vertretung mit Einigung

Der Mandant erscheint mit einem Beratungshilfeschein und beauftragt den Anwalt, die Kündigung des Mietverhältnisses abzuwehren. Der Anwalt erzielt eine Einigung mit dem Gegner.

Neben der Geschäftsgebühr fällt jetzt auch die Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV an.

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV   93,50 EUR
2. Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV   165,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 278,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   52,92 EUR
Gesamt   331,42 EUR
 

Rz. 30

 

Beispiel 15: Außergerichtliche Vertretung mit Erledigung

Der Anwalt wird für den Rechtsuchenden in einem Widerspruchsverfahren tätig und wirkt dort an einer Erledigung mit.

Neben der Geschäftsgebühr fällt jetzt auch die Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV an. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 14.

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