Rz. 29
Neben der Geschäftsgebühr kann wiederum eine Gebühr nach Nr. 2508 VV hinzukommen, wenn der Anwalt an einer Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV oder an einer Erledigung i.S.v. Nr. 1002 VV mitwirkt. Die Gebühr beläuft sich immer auf 165,00 EUR.
Beispiel 14: Außergerichtliche Vertretung mit Einigung
Der Mandant erscheint mit einem Beratungshilfeschein und beauftragt den Anwalt, die Kündigung des Mietverhältnisses abzuwehren. Der Anwalt erzielt eine Einigung mit dem Gegner.
Neben der Geschäftsgebühr fällt jetzt auch die Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV an.
1. | Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV | 93,50 EUR | |
2. | Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV | 165,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 278,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 52,92 EUR | |
Gesamt | 331,42 EUR |
Rz. 30
Beispiel 15: Außergerichtliche Vertretung mit Erledigung
Der Anwalt wird für den Rechtsuchenden in einem Widerspruchsverfahren tätig und wirkt dort an einer Erledigung mit.
Neben der Geschäftsgebühr fällt jetzt auch die Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV an. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 14.
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