Rz. 102

Der Ausgleichspflichtige muss die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus dem verlorenen Anrecht erfüllen. Das bedeutet, dass der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbliebenen Restanrecht schon Leistungen beziehen muss. Das ergibt sich aus der Bezugnahme auf die "laufende Versorgung" in § 35 Abs. 1 VersAusglG. Der Ausgleichspflichtige muss also invalide sein oder die besondere Altersgrenze erreicht haben.

 

Rz. 103

Dem Wortlaut des § 35 VersAusglG nach ist es keine Voraussetzung der Anpassung, dass der Ausgleichsberechtigte (dem die Anrechte übertragen wurden, um deren Kürzung es nun geht) aus den ihm im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen noch keine Leistungen bezieht. Die Anpassung kommt deswegen auch dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte, dem die Anrechte des Ausgleichspflichtigen übertragen worden waren, aus diesen Anrechten bereits Leistungen in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird aus einem Anrecht eine doppelte Rente gezahlt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge