Rz. 143

Die Hebegebühr ist die sicherlich umstrittenste Gebühr überhaupt. Der Anwalt erhält sie, wenn der Versicherer des Unfallverursachers an den Rechtsanwalt des Geschädigten Zahlungen leistet und anschließend der Rechtsanwalt diese Gelder an seinen Mandanten weiterleitet. In der Regel haben Mandanten wenig Verständnis dafür, dass ihnen von der Entschädigungsleistung die Hebegebühr abgesetzt wird, zumal der Anwalt für die reine Geldweiterleitung an sich keine anwaltliche Tätigkeit entfaltet. Genau genommen handelt es sich dabei lediglich um einen kanzleiinternen Buchhaltungsvorgang, für den der Mandant in der Regel nicht bereit ist, Geld auszugeben.

 

Praxistipp

Es ist sinnvoll, den Versicherer gleich im ersten Schreiben anzuweisen, die Entschädigungsleistung direkt auf das Konto des Mandanten zu überweisen und nicht erst auf das Anderkonto des beauftragten Rechtsanwalts. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in dem Fall, in dem der Versicherer trotz dieses schriftlichen Hinweises auf das Anderkonto des Anwalts leistet, selbiger berechtigt ist, die Hebegebühr vom Versicherer zu verlangen (OLG Düsseldorf VersR 1986, 243).

 

Rz. 144

Oftmals lassen Anwälte derartige Zahlungen gerne über ihr Anderkonto erfolgen, um so das eigene Honorar "zu sichern". Regelmäßig leistet der Versicherer das Anwaltshonorar ohne Schwierigkeiten direkt an den Anwalt, so dass das Bedürfnis entfällt, Fremdgeld auf dem Anderkonto zu vereinnahmen.

 

Praxistipp

Um das Regulierungsverhalten des Versicherers transparent zu halten, sollte dieser vom Anwalt aufgefordert werden, jedwede Zahlung, die direkt an den Mandanten geleistet wird, dem Anwalt gegenüber schriftlich der Höhe nach mitzuteilen. Oftmals gehen die Mandanten nämlich fälschlich davon aus, dass bei Eingang einer Zahlung des Versicherers auf ihrem Konto automatisch auch der Anwalt informiert wird, und sie "vergessen", ihren Anwalt hiervon in Kenntnis zu setzen. Nicht selten führt diese fehlerhafte Annahme dazu, dass der Anwalt im Regulierungsgespräch über den Umfang der Bevorschussung nur rudimentär unterrichtet ist.

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