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Es kommt auch vor, dass Geschädigte sich deshalb von einem Abfindungsvergleich lösen möchten, weil "sie sich geirrt haben". Bei näherem Hinsehen handelt es sich oftmals um einen unbeachtlichen Motivirrtum, zum Beispiel über den Gesundheitszustand und seine zukünftige Entwicklung oder aber zukünftige Verdienstmöglichkeiten waren bei Abgabe einer Abfindungserklärung zu optimistisch eingeschätzt worden. Der Irrtum im Beweggrund beinhaltet jedoch kein Anfechtungsrecht.

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