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Wenn ein Vergleich durch arglistige Täuschung zustande kommt, so kann dieser nach § 123 BGB angefochten werden. Allerdings bildet dieser Anfechtungsgrund die Ausnahme. In der langjährigen Regulierungspraxis der Verfasser ist ein derartiger Fall erst einmal zu Tage getreten. Es handelte sich dabei um einen Sachverhalt, in dem eine große, namhafte, deutsche Haftpflichtversicherung bei einem Hausbesuch den Geschädigten eine vorgefertigte Abfindungserklärung hat unterzeichnen lassen, nachdem der Außenschadensregulierer dem (nicht anwaltlich vertretenen) Geschädigten die Ansprüche mündlich erläutert hat. Die Besonderheit des Sachverhaltes lag darin, dass der Geschädigte beinahe vollständig taub war und deshalb die Erklärungen des Außenschadensregulierers akustisch gar nicht wahrnehmen konnte. Auf entsprechende anwaltliche Aufforderung hin hat der Versicherer erklärt, sich an die Abfindungserklärung des Geschädigten nicht mehr gebunden zu fühlen und die Angelegenheit dann neu außergerichtlich verhandelt. Im Ergebnis hat der Geschädigte dann den 6-fachen Betrag der zunächst "ausgehandelten" Vergleichssumme außergerichtlich erhalten. Es muss jedoch nochmals erwähnt werden, dass es sich hierbei um einen absoluten Ausnahmefall in der Regulierungspraxis gehandelt hat.

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