Rz. 123

Die Besteuerungsfolgen wiederkehrender Leistungen sind in §§ 22 Nr. 1a, 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG geregelt.

 

Rz. 124

Erfolgt die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, so können seit dem 1.1.2008 dauernde Lasten als Aufwendungen in Abzug gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Es handelt sich überhaupt um Versorgungsleistungen. Handelt es sich um ein vollentgeltliches Geschäft, ist dieses ohnehin nicht erfasst.
Vereinbart wurden lebenslange und wiederkehrende Leistungen.
Es besteht ein besonderer Verpflichtungsgrund.
Es besteht kein Zusammenhang mit Einkünften, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.
Es besteht eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Empfängers. Das Vorliegen dieser Voraussetzung sichert die Korrespondenz zwischen Sonderausgabenabzug beim Leistenden und Versteuerung beim Leistungsempfänger gem. § 22 Nr. 1a EStG.
 

Rz. 125

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen können Gegenstand einer Vermögensübergabe[289] gegen Versorgungsleistungen nur folgende Wirtschaftseinheiten sein:

Mitunternehmeranteile an land-/forstwirtschaftlich, gewerblich oder selbstständig i.S.d. § 18 EStG tätigen Personengesellschaften,
Betriebe und Teilbetriebe,
GmbH-Anteile in Höhe von mindestens 50 % unter der Voraussetzung, dass der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Dies bedeutet, dass andere Wirtschaftseinheiten, d.h. Immobilien oder Wertpapiervermögen, nunmehr nicht mehr begünstigt sind. Werden diese gegen Zahlung einer Rente übertragen, können die geleisteten Rentenzahlungen somit nicht mehr als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.

 

Rz. 126

Handelt es sich um begünstigtes Vermögen (Mitunternehmeranteile etc.), kann der Übernehmer die Versorgungsleistungen stets in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen. Aus Vereinfachungsgründen wurde die Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgehoben. Die Unterscheidung ist nur noch zivilrechtlich von Bedeutung.

[289] Näher zu den einzelnen Voraussetzungen BMF-Schreiben v. 11.3.2010, BStBl I 2010, 221.

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