Rz. 106

Bei der Ausstattung handelt es sich um eine objektiv unentgeltliche Zuwendung. Nach dem Wortlaut des § 1624 Abs. 1 BGB ist eine Ausstattung immer dann Schenkung, soweit sie das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen der Eltern, entsprechende Maß übersteigt. Die Ausstattung dient sowohl der Existenzgründung als auch der Existenzsicherung des Abkömmlings bzw. der Abkömmlinge.[269] Weiteres Kennzeichen, dass eine Ausstattung vorliegt, ist die Tatsache, dass die Verheiratung oder die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung in Aussicht steht. Im Übrigen muss die Zuwendung in Ausstattungsabsicht erfolgen. Handelt es sich um eine Übermaßausstattung und damit eine Schenkung, hat dies zur Folge, dass sie gem. § 528 BGB zurückgefordert werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei jeder Übermaßausstattung zwingend eine Schenkung vorliegt; vielmehr müssen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Schenkung in objektiver und subjektiver Hinsicht vorliegen.[270]

Bei der Ausstattung handelt es sich um einen Ausdruck gesetzlich anerkannter Familiensolidarität. Sie bildet damit eine familienrechtliche causa sui generis.[271]

 

Rz. 107

Die Ausstattung unterliegt zwar, sofern es sich nicht um eine Übermaßausstattung handelt, nicht der Pflichtteilsergänzung, ist aber gem. § 2050 Abs. 1 BGB ausgleichspflichtig. Damit wird sie über den Ausgleichspflichtteil (§ 2316 BGB) erfasst, wobei die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht gilt. § 2316 BGB findet auch dann Anwendung, wenn die Ausgleichungspflicht bei der Übergabe ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, § 2316 Abs. 3 BGB.

[269] BeckOGK/Kienemund, § 1624 BGB Rn 1; MüKo/v. Sachsen Gessaphe, § 1624 Rn 1.
[270] Schwarz, JZ 1997, 545, 547.
[271] BeckOK/Pöcker, § 1624 Rn 1; Roth, ZEV 2021, 352.

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