Rz. 77

Da der Typus des Übergabevertrags gesetzlich nicht geregelt ist, passen insbesondere die allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts nicht auf jeden Fall der Leistungsstörung. Insbesondere ist es häufig schwierig, festzustellen, welche Leistungen im Rahmen eines Übergabevertrags im Verhältnis synallagmatischer Verknüpfung stehen und welche nur einseitig sind. Es ist daher unbedingt anzuraten, für jeden Fall der Leistungsstörung eine entsprechende Korrektur vorzusehen.

 

Rz. 78

Die Kautelarpraxis hilft sich überwiegend mit der Vereinbarung von enumerativen Rücktrittsrechten oder Rückforderungsansprüchen. Will der Übergeber allerdings "auf Nummer sicher" gehen, dann wird er bei der Vertragsgestaltung auf Regelungen bestehen, die ihm die Rückgängigmachung des Vertrags ermöglichen, ohne dass besondere Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen. In der Praxis dürften derartige "Freibriefe" für den Übergeber allerdings eher die Ausnahme sein, da sich ein Übernehmer nur selten auf eine derart schwache Rechtsposition einlassen wird und zudem einkommensteuerrechtliche Probleme, insbesondere bei der Unternehmensnachfolge, entstehen können. Verbreitet ist demgemäß die Vereinbarung sogenannter enumerativer Rücktritts- bzw. Rückforderungsrechte. Diese werden häufig in folgenden Fällen vereinbart:

Tod des Übernehmers vor dem Tod des Übergebers, wobei eine Ergänzung dahin gehend erfolgen kann, dass das Rückforderungsrecht nur dann bestehen soll, wenn der Übernehmer ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstirbt bzw. das Übergabeobjekt im Falle des Todes des Übernehmers nicht auf leibliche Abkömmlinge übergeht.
Scheidung bzw. Wiederverheiratung des Übernehmers, es sei denn, zwischen dem Übernehmer und seinem Ehegatten besteht ein Ehevertrag, aus dem sich ergibt, dass das Übergabeobjekt bei einem etwaigen Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleibt, d.h. entweder eine Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart wird.
Verfügungen des Übernehmers über das Vertragsobjekt, z.B. Belastung oder Veräußerung ohne vorherige schriftliche Zustimmung.
Einbringung des Übergabeobjekts in eine Gütergemeinschaft, es sei denn, das Übergabeobjekt wurde zum Vorbehaltsgut erklärt.
Überlassung des ganzen oder teilweisen Gebrauchs des Übergabeobjekts an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Übergabeobjekt oder Insolvenz des Übernehmers.
Verletzung einzelvertraglicher Pflichten.
Vorliegen von Verfehlungen oder Pflichtteilsentziehungsgründen.

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